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Recht

Mietkaution in drei Raten zahlen – Was ist erlaubt?

Von Ulf Mayer Aktualisiert am 11. März 2026

Beim Einzug in eine neue Wohnung ist die Vorfreude oft groß – doch der finanzielle Aufwand kann schnell zum Stressfaktor werden. Neben Umzugskosten, eventueller Renovierung und neuer Einrichtung wird in der Regel auch eine Mietkaution fällig. Glücklicherweise erlaubt der Gesetzgeber eine Zahlung in drei Raten. Doch was genau bedeutet das und worauf sollten Mieter achten?

Was ist eine Mietkaution?

Die Mietkaution dient dem Vermieter als finanzielle Absicherung. Falls Mieter:innen während der Mietzeit Schäden verursachen oder Mietrückstände entstehen, kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen. Die Höhe der Kaution darf laut § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maximal drei Nettokaltmieten betragen – also ohne Betriebskosten.

Zahlung in drei Raten: Das sagt das Gesetz

Vielen Mietern ist nicht bewusst: Die Mietkaution muss nicht auf einmal bezahlt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt die Möglichkeit ein, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen.

§ 551 Abs. 2 BGB: „Ist eine Sicherheitsleistung vereinbart, so ist der Mieter berechtigt, sie in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.“

Das bedeutet konkret:

  • Die erste Rate wird mit dem ersten Mietzins fällig.
  • Die zweite und dritte Rate folgen jeweils in den Folgemonaten.
  • Dieses Recht gilt automatisch, es muss nicht gesondert im Mietvertrag stehen.

Was, wenn der Vermieter auf Einmalzahlung besteht?

Kommt es zum Streit, weil der Vermieter auf einer sofortigen Komplettzahlung besteht, können sich Mieter auf die gesetzliche Regelung berufen. Das Ratenzahlungsrecht ist zwingend – der Vermieter darf es nicht ausschließen oder vertraglich abbedingen. Letztendlich bedarf die Kaution jedoch immer eine Absprache zwischen Mieter und Vermieter.

Auch bei Kautionsbürgschaft oder Kautionskonto?

Das Recht zur Ratenzahlung gilt unabhängig davon, ob die Kaution auf ein Kautionskonto eingezahlt oder in Form einer Bürgschaft (z. B. durch eine Bank oder Versicherung) geleistet wird. Auch hier dürfen Mieter die Kaution in drei monatlichen Teilbeträgen leisten.

Was Mieter beachten sollten

  • Die Ratenzahlung gilt nur für private Mietverhältnisse. Bei gewerblichen Mietverträgen kann etwas anderes gelten.
  • Die Ratenzahlung bezieht sich nur auf Geldzahlungen – bei Sachleistungen oder Bürgschaften sollte man individuelle Regelungen prüfen.
  • Die Kaution darf nicht mit der Miete verrechnet werden.
  • Wer sich nicht sicher ist, sollte sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen – z. B. bei einem Mieterverein.

Fazit: Entlastung für Mieter

Die Möglichkeit, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen, schafft finanzielle Entlastung beim Umzug. Das gesetzliche Ratenzahlungsrecht schützt Mieter vor übermäßiger Belastung – und sorgt für einen fairen Start ins neue Zuhause.

Tipp für Vermieter: Das Smartmiete Treuhandkonto ermöglicht die Einrichtung des Kautionskontos sowohl als Einmalzahlung als auch mit 3 Raten durch den Mieter.

Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

Veröffentlicht am 26. April 2025. Zuletzt geprüft und aktualisiert am 11. März 2026.

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