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Zinsen

Zinsen auf die Mietkaution — Anspruch, Höhe und Berechnung

Von Ulf Mayer Aktualisiert am 26. August 2026

Die Mietkaution muss verzinst angelegt werden — das ist keine Kulanz des Vermieters, sondern eine gesetzliche Pflicht aus § 551 Abs. 3 BGB. Maßgeblich ist der Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Summe, die am Ende zurückzuzahlen ist.

Was in der Praxis schiefgeht

Zwei Fehler treten regelmäßig auf. Erstens: Die Kaution liegt unverzinst auf einem Konto des Vermieters — dann besteht ein Anspruch auf die entgangenen Zinsen. Zweitens: Bei der Abrechnung werden die Zinsen schlicht vergessen. Über eine typische Mietdauer von vier bis sechs Jahren summiert sich das durchaus auf einen dreistelligen Betrag.

Berechnen

Für den schnellen Überschlag steht unten ein einfacher Rechner. Wer es taggenau braucht — mit wechselnden Zinssätzen je Jahr und einer Aufstellung, die sich der Kautionsabrechnung beilegen lässt — findet den ausführlichen Rechner auf unserem Schwesterportal mietkaution.org.

Mietkaution-Zinsen überschlagen

Die Kaution muss nach § 551 Abs. 3 BGB verzinst angelegt werden. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Summe, die am Ende zurückzuzahlen ist. Der Überschlag rechnet mit Zinseszins, weil die Erträge auf dem Kautionskonto verbleiben.

Bei 1.500 € über 4 Jahre zu 1,00 % ergeben sich rund 60,90 € Zinsen — Rückzahlung insgesamt 1.560,90 €.

Sie brauchen es genau — taggenau, mit wechselnden Zinssätzen pro Jahr und einer Aufstellung für die Kautionsabrechnung? Den vollständigen Rechner pflegen wir auf unserem Schwesterportal: Zum vollständigen Zinsrechner auf mietkaution.org

Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

Veröffentlicht am 26. August 2026.

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