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Recht

Mietkaution bei Mietrückstand – Ist Abwohnen der Kaution erlaubt?

Von Ulf Mayer Aktualisiert am 16. Februar 2026

Mietzahlungen kommen nicht immer pünktlich. Wenn Mieter in Rückstand geraten, stellt sich häufig die Frage: Kann man als Mieter die Mietkaution nutzen, um die ausstehenden Beträge zu begleichen? Oder anders gesagt: Ist das sogenannte „Abwohnen“ der Kaution rechtlich zulässig?

In diesem Artikel erklären wir, was rechtlich erlaubt ist, welche Risiken bestehen und wie sowohl Mieter als auch Vermieter in solchen Situationen richtig handeln können.

Was ist die Mietkaution?

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter beim Einzug an den Vermieter zahlt. Sie dient dazu, eventuelle Schäden an der Wohnung, nicht gezahlte Miete oder andere Ansprüche des Vermieters abzusichern.

Wichtig: Die Mietkaution darf maximal drei Monatskaltmieten betragen (§ 551 BGB). Sie muss in einem separaten Konto (häufig ein Mietkautionssparbuch oder Treuhandkonto) hinterlegt werden, auf das der Mieter während der Mietzeit keinen direkten Zugriff hat.

Was bedeutet „Abwohnen“ der Kaution?

Unter „Abwohnen“ versteht man den Versuch, ausstehenden Mietzahlungen direkt mit der Kaution zu verrechnen. Das würde bedeuten: Der Mieter zahlt die Miete nicht mehr, sondern setzt seine Kaution anteilig dafür ein.

Klingt praktisch, ist aber rechtlich problematisch.

Rechtliche Lage: Kaution kann nicht einfach abgewohnt werden

Nach deutschem Mietrecht (§ 551 BGB) ist die Kaution eine Sicherheit für den Vermieter, nicht für den Mieter. Das bedeutet:

  • Der Mieter darf die Kaution während der Mietzeit nicht einfach für die Zahlung der Miete verwenden.
  • Ein Abwohnen der Kaution ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Vermieter haben das Recht, die Mietzahlung einzufordern und können rechtliche Schritte einleiten, wenn die Miete ausbleibt – selbst wenn eine Kaution hinterlegt ist.

Ausnahme: Einvernehmliche Vereinbarung mit dem Vermieter

In bestimmten Fällen kann der Vermieter zustimmen, dass die Kaution teilweise mit offenen Mietzahlungen verrechnet wird. Das ist allerdings eine freiwillige Vereinbarung, die schriftlich festgehalten werden sollte.

Beispiel:

  • Mietrückstand: 500 €
  • Kaution: 1.500 €
  • Vereinbarung: 500 € der Kaution werden auf die Miete angerechnet, verbleibende 1.000 € bleiben als Sicherheit.

Ohne eine solche Vereinbarung kann der Vermieter die Zahlung der Miete jederzeit einfordern.

Risiken für den Mieter

Wer versucht, die Kaution eigenmächtig „abzuwohnen“, riskiert:

  • Abmahnung vom Vermieter
  • Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 BGB)
  • Mahnverfahren oder Klage auf Zahlung der offenen Miete

Ein Abwohnen ohne Einverständnis kann also teure rechtliche Konsequenzen haben.

Alternative Lösungen bei Mietrückstand

Wenn man als Mieter in Zahlungsverzug gerät, gibt es legale Alternativen:

  1. Ratenzahlung vereinbaren: Viele Vermieter sind bereit, offene Beträge in Raten zu begleichen.
  2. Staatliche Unterstützung prüfen: Wohngeld oder Übernahme von Mietrückständen in Härtefällen.
  3. Vermieter um Einverständnis bitten: Schriftliche Vereinbarung über Teilverrechnung mit der Kaution.
  4. Mietkautionsdarlehen: Manche Banken oder Anbieter bieten kurzfristige Darlehen, um die Kaution bzw. Miete zu decken.

Fazit

Das „Abwohnen“ der Mietkaution ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Die Kaution ist in erster Linie eine Sicherheit für den Vermieter – nicht für den Mieter. Wer versucht, die Kaution selbstständig zu verrechnen, riskiert Abmahnungen, Kündigung oder rechtliche Schritte.

Die sicherste Lösung bei Mietrückstand ist immer das offene Gespräch mit dem Vermieter und das Prüfen alternativer finanzieller Hilfen.

Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

Veröffentlicht am 25. Dezember 2025. Zuletzt geprüft und aktualisiert am 16. Februar 2026.

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