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Für Vermieter

Welche Kosten Vermieter laut Betriebskostenverordnung auf Mieter umlegen dürfen

Von Ulf Mayer Aktualisiert am 16. Februar 2026

Wer eine Immobilie vermietet, weiß: Mit der Kaltmiete allein ist es nicht getan. Laufende Ausgaben wie Wasser, Heizung oder Müllentsorgung müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Doch welche dieser Betriebskosten dürfen laut Gesetz anteilig auf die Mieter umgelegt werden – und welche bleiben Vermietersache?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) schafft hier klare Regeln. Dieser Artikel erklärt, was als umlagefähige Nebenkosten gilt, wie die Abrechnung funktioniert und worauf Vermieter besonders achten sollten.

Was regelt die Betriebskostenverordnung?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die rechtliche Grundlage für alle Nebenkostenabrechnungen in Deutschland. Sie legt fest, welche Kostenarten auf den Mieter umgelegt werden dürfen (§ 1 BetrKV) – und zwar nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Insgesamt unterscheidet die BetrKV 17 Kostenarten, die als umlagefähig gelten. Alle anderen Ausgaben, insbesondere Instandhaltung, Verwaltung und Rücklagen, dürfen nicht auf den Mieter übertragen werden.


Umlagefähige Kostenarten nach § 2 BetrKV

Im Folgenden die wichtigsten Positionen, die Vermieter anteilig auf ihre Mieter umlegen dürfen:

1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks

Dazu zählt vor allem die Grundsteuer – einer der größten Posten in der Nebenkostenabrechnung. Umlagefähig ist sie in voller Höhe.

2. Wasserversorgung

Kosten für Frischwasser, Zählermiete, Wartung und Eichung der Wasserzähler sowie Grundgebühren können auf die Mieter verteilt werden.

3. Entwässerung

Hierzu gehören Gebühren für Schmutz- und Regenwasser sowie Wartungskosten der Abwasserleitungen.

4. Heizung

Kosten für Brennstoffe (Gas, Öl, Fernwärme), Wartung, Betriebsstrom und Bedienung sind umlagefähig – vorausgesetzt, es handelt sich um eine zentral betriebene Heizungsanlage.

5. Warmwasserversorgung

Analog zur Heizung gelten auch hier die Kosten für Brennstoffe, Wartung, Strom und Ablesung als umlagefähig.

6. Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

Bei zentralen Kombisystemen (z. B. Gasthermen) sind die Gesamtkosten nach anerkannten Verteilerschlüsseln aufzuteilen.

7. Aufzug

Kosten für Strom, Wartung, Prüfung und Reinigung des Aufzugs dürfen anteilig umgelegt werden.

8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Gebühren für Mülltonnen, Straßenreinigung und Winterdienst sind klassische Betriebskosten. Achtung: Privat beauftragte Räumdienste sind ebenfalls umlagefähig, sofern sie regelmäßig anfallen.

9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Hierunter fallen Reinigung von Treppenhaus, Keller, Dachboden oder gemeinschaftlich genutzten Flächen. Auch die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung zählen, wenn sie regelmäßig erfolgt.

10. Gartenpflege

Pflege von Grünanlagen, Bäumen, Hecken oder Spielplätzen kann abgerechnet werden – jedoch nicht die Neuanschaffung oder Neuanlage des Gartens.

11. Beleuchtung

Kosten für Strom und Wartung der Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen, Treppenhäusern oder Außenanlagen sind umlagefähig.

12. Schornsteinreinigung

Die Gebühren für den Schornsteinfeger (Kehr- und Überprüfungsarbeiten) dürfen weitergegeben werden.

13. Gebäudeversicherung

Kosten für Gebäude-, Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung sind umlagefähig.
Nicht umlagefähig sind z. B. Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherungen.

14. Hauswart

Lohnkosten für den Hausmeister, inklusive Sozialabgaben, können umgelegt werden, sofern keine Verwaltungstätigkeiten enthalten sind. Wird der Hausmeister gleichzeitig mit Verwaltungsaufgaben betraut, ist dieser Anteil herauszurechnen.

15. Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel

Betriebskosten für Empfangsanlagen, Wartung und Stromverbrauch sind umlagefähig, sofern der Mieter Zugang hat.

16. Waschküche

Betriebskosten für Gemeinschaftswaschanlagen, z. B. Strom oder Wasserverbrauch, dürfen anteilig auf Nutzer umgelegt werden.

17. Sonstige Betriebskosten

Hierunter fallen nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, z. B. Wartung von Rauchwarnmeldern oder Dachrinnenreinigung. Einmalige oder unregelmäßige Reparaturen sind nicht umlagefähig.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Folgende Ausgaben bleiben Sache des Vermieters:

  • Verwaltungskosten (z. B. Buchhaltung, Mieterservice)
  • Instandhaltung und Instandsetzung
  • Bankgebühren
  • Rücklagenbildung
  • Kosten für Hausverwaltung oder Rechtsstreitigkeiten

Diese Positionen dürfen nicht in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.

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Abrechnung: So wird’s richtig gemacht

Damit die Nebenkosten korrekt abgerechnet werden, sollten Vermieter auf folgende Punkte achten:

  1. Vertragliche Grundlage: Nur Kosten, die im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden, dürfen abgerechnet werden.
  2. Abrechnungszeitraum: Maximal 12 Monate – in der Regel das Kalenderjahr.
  3. Verteilungsschlüssel: Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verteilung nach Wohnfläche (§ 556a BGB). Alternativ sind auch Verbrauch oder Personenzahl möglich.
  4. Belege: Mieter haben ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege.

Fazit: Transparenz schafft Vertrauen

Die Betriebskostenverordnung bietet Vermietern eine klare Struktur, um Nebenkosten korrekt und rechtssicher abzurechnen. Wer die 17 umlagefähigen Kostenarten kennt und sauber dokumentiert, schützt sich vor Streitigkeiten – und schafft Vertrauen bei den Mietern.

Eine transparente Nebenkostenabrechnung ist damit nicht nur Pflicht, sondern auch ein Zeichen für professionelle Verwaltung.

Ulf Mayer — Herausgeber und Redaktion

Betreibt seit 2010 unabhängige Informationsportale rund um die Mietkaution und wertet dafür laufend Bankkonditionen, Anbieterbedingungen und BGH-Rechtsprechung aus.

Veröffentlicht am 24. Oktober 2025. Zuletzt geprüft und aktualisiert am 16. Februar 2026.

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